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Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] durchgeführt.4

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] durchgeführt.4

Markenbezeichnung: SKYLINE
Modellnummer: Die Daten sind in Anhang I zu entnehmen.
MOQ: 1
Preis: negoitable
Zahlungsbedingungen: T/T
Versorgungsfähigkeit: 1 UNIT/MONTH
Ausführliche Information
Herkunftsort:
China
Zertifizierung:
CE
Horizontale Zugkraft:
20N
Motorleistung:
Ungefähr 20 W
Instrumentmaße:
Der Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verbrennungsmengen wird auf der Grundlage der in Absa
Hauptprüfpunkte:
Prüfung der Stabilität des Bürostuhls nach vorne und hinten
Lastgewicht:
Rückstabilitätsgewicht: 130 kg
Verpackung Informationen:
Gepäck aus Sperrholz
Versorgungsmaterial-Fähigkeit:
1 UNIT/MONTH
Hervorheben:

Stabilitätstester für Bürostühle

,

Stabilitätsprüfer für Stühle in Innenräumen

Produkt-Beschreibung

Produktinformationen

 

Der Zweck dieser Prüfungen besteht darin, die Vorder- und Rückstabilität von Stühlen zu bewerten.

 

Prüfstandards

 

Anwendungsbereiche:12

 

Spezifikation

 

Zylinderbestand 250 mm
Horizontale Kraft 20N
Die Motorleistung Ungefähr 20 W
Ladeposition 60 mm von der Vorder- oder Mittelseite der Sitzebene entfernt
Sitzkompressionsplatte Durchmesser 200 mm, Bogenfläche 300 mm
Maschinenabmessung Der Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verbrennungsmengen beträgt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wert.
Prüfbereich 780 mm*740 mm ((L*W)
Hauptprüfpunkte Prüfung der Stabilität des Bürostuhls nach vorne und hinten
Lastgewicht Vorwärtsstabilität: europäische Norm 60 kg, amerikanische Norm 61 kg;
Rückstabilitätsgewicht: 130 kg

 

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] durchgeführt.4 0

 

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [4] durchgeführt.4 1